Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integralen Bestandteil jedes von Ekoenergetyka abgeschlossenen Vertrages und sind für beide Vertragsparteien verbindlich. Wir empfehlen Ihnen, sich mit dem Dokument vertraut zu machen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Kauf von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen durch und/oder für Ekoenergetyka – Deutschland GmbH

mit Sitz in Berlin (12099), Mariendorfer Damm 1, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg unter HRB 205851. (im Folgenden „Ekoenergetyka“ genannt)

Gültig ab dem: 01.04.2019

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen (im Folgenden: „AGB“) bilden zusammen mit dem Vertrag/Auftrag und allen Anlagen dazu einen einzigen Vertrag zwischen den Parteien. Eine Bezugnahme auf Angebote oder Vorschläge des Lieferanten, ob verbindlich oder unverbindlich, bedeutet nicht die Annahme der in diesen Unterlagen enthaltenen Bedingungen und Vorbehalte, wenn deren Annahme nicht ausdrücklich in dem Vertrag/Auftrag erklärt wurde. Bei Abweichungen zwischen dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages und dem Inhalt der AGB ist der Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages für die Parteien verbindlich, soweit sich aus dem Inhalt des Vertrages nichts anderes ergibt.

§ 1

1. Die AGB bilden einen integralen Bestandteil jedes von Ekoenergetyka abgeschlossenen Vertrages und sind für beide Parteien verbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart, unter Androhung der Nichtigkeit. Der Abschluss eines gesonderten Vertrags zwischen den Parteien schließt die Anwendung der AGB nur dann aus, wenn darin nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, und nur insoweit, als darin etwas anderes geregelt ist. In Angelegenheiten, die nicht durch einen gesonderten Vertrag geregelt sind, gelten die Bestimmungen der AGB.

2. Die Parteien schließen die Anwendung von anderen Vertragsmodellen als den AGB aus.

3. Bedingungen, die der Lieferant stellt oder die in seinem Angebot, seiner Auftragsbestätigung, seiner Spezifikation oder ähnlichen Unterlagen enthalten sind, werden nicht Vertragsbestandteil und der Lieferant verzichtet auf alle Rechte, die ihm aufgrund solcher Bedingungen zustehen.

§ 2

1. Ekoenergetyka und der Lieferant können den Vertrag auf jede Art und Weise abschließen, einschließlich der Annahme einer von Ekoenergetyka gesendeten E-Mail-Bestellung durch den Lieferanten.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb von 2 Arbeitstagen zu bestätigen oder abzulehnen. Das Ausbleiben einer Bestätigung per E-Mail innerhalb der vorgenannten Frist gilt als Annahme der auf der Bestellung genannten Bedingungen.

3. Die Bestätigung der Annahme der Bestellung durch den Lieferanten steht der Anerkennung dieser AGB gleich.

4. Die Bestellung ist nicht Gegenstand von Änderungen oder Ergänzungen durch den Lieferanten, es sei denn, in der Bestellung ist etwas anderes angegeben.

5. Wurde die Bestellung vom Lieferanten unter dem Vorbehalt von Änderungen oder Ergänzungen angenommen und waren solche Vorbehalte nach der Bestellung nicht zulässig, so gelten die Änderungen als nicht vorbehalten.

6. Wenn Ekoenergetyka die Bestätigung der Bestellung erhält, kommt zwischen den Parteien ein Vertrag zu den in der Bestellung und diesen AGB genannten Bedingungen zustande („Vertrag„).

7. Alle Gegenstände, die dem Lieferanten von Ekoenergetyka zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den AEB oder der Bestellung zur Verfügung gestellt werden, sind Eigentum von Ekoenergetyka, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

§ 3


1. Der Lieferant liefert Waren und/oder Dienstleistungen (im Folgenden auch: „Vertragsgegenstand„):

a) In Übereinstimmung mit geltendem Recht;

b) In Übereinstimmung mit der Bestellung und allen Anweisungen von Ekoenergetyka;

c) Frei von Mängeln und unbelastet von Rechten Dritter;

d) Wie für den in dem Vertrag festgelegten Zweck angemessen oder, falls solche Informationen nicht vorliegen;

e) Für den Zweck geeignet sind, für den diese Waren und/oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden.

§ 4

1. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass die Waren in Übereinstimmung mit den Industriestandards verpackt werden, und zwar in einer Weise, die geeignet ist, die Waren zu schützen und zu sichern. Die Art und Weise der Verpackung der Ware soll einen reibungslosen Ablauf einer eventuellen quantitativen und qualitativen Kontrolle der Lieferungen am Sitz von Ekoenergetyka ermöglichen.

2. Der Lieferant hat auf seine Kosten:

a) Die Beförderung der Ware zum Lieferort auf Kosten des Lieferanten;

b) Be- und Entladen der Waren;

c) Das Eigentum an der Ware und/oder der Dienstleistung, die mit der Ware und/oder der Dienstleistung verbundenen Kosten und Lasten, die Gefahr des zufälligen Verlustes oder der Beschädigung der Ware und/oder der Dienstleistung gehen mit Erhalt auf Ekoenergetyka über.

3. Der Ort der Lieferung der Ware und/oder der Dienstleistung an Ekoenergetyka und der damit verbundenen qualitativen und quantitativen Abnahme ist der Sitz von Ekoenergetyka, es sei denn, in der Bestellung ist ein anderer Ort angegeben. Die Waren und/oder die Dienstleistung werden während der Geschäftszeiten von Ekoenergetyka geliefert, es sei denn, Ekoenergetyka gibt in der Bestellung andere Zeiten an. Ungeachtet des Vorstehenden ist Ekoenergetyka berechtigt, während der Erfüllung des Vertragsgegenstandes durch den Auftragnehmer periodische oder vorläufige Qualitätsendkontrollen des Vertragsgegenstandes auch am Sitz des Auftragnehmers nach vorheriger Ankündigung einer solchen Kontrolle mindestens 2 Arbeitstage vor dem vorgeschlagenen Termin einer solchen Kontrolle durchzuführen.

4. Zum Zeitpunkt der Lieferung übergibt der Lieferant (oder der von ihm benannte Spediteur) Ekoenergetyka das Lieferdokument und alle anderen erforderlichen Export- und Importdokumente. Hat Ekoenergetyka eine Teillieferung genehmigt, so enthält der Lieferschein auch die noch zu liefernden Mengen.

5. Der Lieferant der Waren und/oder Dienstleistungen teilt Ekoenergetyka seine Bereitschaft zur Durchführung der Übernahmeaktivitäten an die E-Mail-Adresse des Vertreters von Ekoenergetyka mit, die als Kontaktperson im Angebot oder in der Bestellung, die die Grundlage für den Vertragsabschluss bilden, angegeben ist, und zwar mindestens 2 Werktage vor dem geplanten Übernahmetermin.

6. Der Auftrag gilt mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch Ekoenergetyka mit der Klausel „ohne Vorbehalt“ als abgeschlossen. Diese Klausel entbindet den Lieferanten nicht von der Verantwortung für Mängel und/oder Fehler, die sich nach der Abnahme zeigen.

7. Der Lieferant ist verpflichtet, jeder Lieferung ein Lieferdokument beizufügen.

8. Der Lieferschein muss unter anderem enthalten

a) Angabe der Bestellnummer von Ekoenergetyka, die der Lieferung der Waren und/oder Dienstleistungen zugrunde liegt;

b) Angabe über Art und Gewicht der Verpackung, in der die Waren geliefert wurden.

9. Der Lieferant hat Ekoenergetyka vier Wochen vor der Lieferung der Waren und/oder Leistungen oder, falls die Bestellung mit kürzerer Frist erfolgt, spätestens bei der Lieferung alle gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zertifikate, Prüfbescheinigungen, Dokumentationen, in denen die Bedingungen für die Reparatur und Wartung festgelegt sind, Kataloge mit den geltenden Zeitnormen für die Durchführung von Reparaturen und Dienstleistungen, Zulassungsbescheinigungen oder andere Dokumente in Bezug auf die vertragsgegenständlichen Waren und/oder Leistungen zur Verfügung zu stellen.

10. Falls es notwendig ist, dass der Lieferant eine Dokumentation über die Ausführung der Bestellung erstellt, wird er diese spätestens bei der Lieferung zur Verfügung stellen.

11. Das von beiden Parteien unterzeichnete Übernahme- und Abnahmeprotokoll mit der Klausel „ohne Vorbehalt“ ist Grundlage für die Ausstellung einer Umsatzsteuerrechnung durch den Lieferanten einschließlich der Vergütung.

§ 5

1. Bei Abnahme des Vertragsgegenstandes ist Ekoenergetyka berechtigt, eine Mengenermittlung durchzuführen und zu prüfen, ob Sachmängel vorliegen.

2. Das vorgenannte Recht kann durch Einreichung ausgeübt werden: (im Folgenden: „Beschwerde„):

a) Mengenmäßige Engpässe bei Waren und/oder Dienstleistungen;

b) Qualitätsmängel des Vertragsgegenstandes infolge von Transportschäden – unsichtbar für den Frachtführer;

c) Sichtbare Qualitätsmängel, die nicht auf Transportschäden zurückzuführen sind;

innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt vom Lieferanten mitzuteilen, welche der in § 5, Abs. 4 und 5 der AGB genannten Rechte er ausüben will.

3. Der Lieferant ist verpflichtet, eine eingegangene Reklamation innerhalb von 2 Werktagen zu berücksichtigen. Das Ausbleiben einer Antwort des Lieferanten innerhalb dieser Frist wird als Annahme der Reklamation angesehen.

4. Im Falle der Feststellung von Fehlmengen des Vertragsgegenstandes ist Ekoenergetyka nach ihrer Wahl berechtigt:

a) Die Annahme der gesamten Waren und/oder Dienstleistungen zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten;

b) Die Annahme aller Waren und/oder Dienstleistungen verweigern und die erneute Lieferung aller Waren und/oder Dienstleistungen innerhalb von 5 Werktagen nach Bearbeitung der Reklamation verlangen, die an diesem Tag geliefert werden sollten;

c) Vom Vertrag in dem Teil zurücktreten, der die fehlenden Waren und/oder Dienstleistungen und die entsprechende Leistung von Ekoenergetyka betrifft;

d) Die Lieferung der fehlenden Waren und/oder Dienstleistungen innerhalb von 2 Werktagen nach Bearbeitung der Reklamation zu verlangen

unter Wahrung der Rechte aus dem Verzug des Lieferers.

5. Im Falle der Feststellung von Sachmängeln des Vertragsgegenstandes ist Ekoenergetyka berechtigt:

a) Die Annahme der gesamten Waren und/oder Dienstleistungen zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten,

b) Vom Vertrag in dem Teil zurücktreten, in dem die Waren und/oder Leistungen von Sachmängeln betroffen sind;

c) Den Ersatz der Waren und/oder Dienstleistungen durch neue, mangelfreie Waren und/oder Dienstleistungen innerhalb von (…) Tagen ab Berücksichtigung der Reklamation zu verlangen, mit den Rechten, die sich aus dem Verzug des Lieferanten ergeben;

d) Die Reparatur der Waren und/oder Dienstleistungen innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Bearbeitung der Reklamation verlangen

unter Wahrung der Rechte aus dem Verzug des Lieferers.

6. Der Lieferant trägt die Kosten der Rücksendung mangelhafter Ware sowie die Kosten der Nachbesserung und der Lieferung neuer mangelfreier Ware bzw. Leistung.

§6

1. Preise für die Waren und/oder Dienstleistungen sind in den Bestellungen festgelegt und enthalten keine Mehrwertsteuer, die gemäß den geltenden Vorschriften hinzukommt.

2. Ekoenergetyka ist verpflichtet, den Preis für die Waren und/oder Dienstleistungen bei Erhalt in der vereinbarten Beschaffenheit zu zahlen.

3. Der Lieferant stellt Ekoenergetyka innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum des Erhalts der Waren und/oder Dienstleistungen, d.h. ab dem Datum der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch Ekoenergetyka ohne Vorbehalte, eine Rechnung mit Mehrwertsteuer aus. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, erfolgt die Zahlung des Preises durch Überweisung auf das vom Auftragnehmer in der MwSt.-Rechnung angegebene Bankkonto innerhalb der von den Parteien im Vertrag vereinbarten Frist und – in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung – innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Eingangs einer ordnungsgemäß ausgestellten MwSt.-Rechnung bei Ekoenergetyka per E-Mail oder per Einschreiben.

4. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Belastung des Bankkontos von Ekoenergetyka.

5. Der Lieferant ist verpflichtet, in der Umsatzsteuerrechnung die Nummer der Bestellung anzugeben, auf die sich eine bestimmte Umsatzsteuerrechnung bezieht.

§ 7

1. Verzögert sich die Lieferung der Waren und/oder die Erbringung der Leistungen über die vereinbarten Termine hinaus, ist Ekoenergetyka berechtigt:

a) Den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen;

b) Die Annahme einer nachträglichen Lieferung von Waren oder Dienstleistungen verweigern;

c) Vom Lieferanten zu verlangen, dass er Ekoenergetyka alle angemessenen Kosten für die Beschaffung von Ersatzwaren oder -dienstleistungen von einem anderen Lieferanten erstattet; oder

d) Die im Vertrag vereinbarten Vertragsstrafen geltend zu machen.

2. Das Recht, aus den vorgenannten Gründen vom Vertrag zurückzutreten, steht Ekoenergetyka während der gesamten Laufzeit des Vertrages zu. Die Erklärung ist dem Lieferanten schriftlich zuzustellen.

§ 8

1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware neu ist und bis zum Zeitpunkt der Lieferung nicht benutzt wurde.

2. Der Lieferant sichert mit dem Abschluss des Vertrages zu, dass die Waren und/oder Leistungen allen Normen entsprechen, die bei der Herstellung, dem Verkauf oder der Verwendung der Waren und/oder Leistungen gelten oder üblich sind.

3. Ekoenergetyka hat Anspruch auf eine Garantie für Sach- und Rechtsmängel der vertragsgemäß gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen für einen Zeitraum von 24 Monaten, gerechnet ab dem Datum der jeweiligen Abnahme der vertragsgegenständlichen Waren und/oder Dienstleistungen, es sei denn, in der Bestellung oder in einer von den Parteien geschlossenen gesonderten Vertrags ist etwas anderes bestimmt.

4. Im Rahmen der Garantie ist der Lieferant verpflichtet, Qualitätsmängel der Ware und/oder Qualitätsmängel der Dienstleistung zu beseitigen oder die Ware und/oder die Dienstleistung durch eine von Qualitätsmängeln freie Ware zu ersetzen, wenn sich die Mängel während der Garantiezeit zeigen.

5. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um die Zeit ab dem Zeitpunkt der Gewährleistungsmeldung bis zur Beseitigung eines Sachmangels an der Ware bzw. der Dienstleistung oder wenn der Lieferant in Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtungen die Ware bzw. die Dienstleistung mangelfrei geliefert oder eine wesentliche Reparatur an der Ware bzw. der Dienstleistung, die unter die Gewährleistung fällt, durchgeführt hat, beginnt die Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt der mangelfreien Lieferung der Ware bzw. der Dienstleistung oder der Rückgabe der reparierten Ware bzw. Dienstleistung neu zu laufen.

6. Die sich aus der Garantie ergebenden Verpflichtungen hat der Lieferant innerhalb von 5 Tagen ab dem Datum der Mitteilung über das Auftreten eines Qualitätsmangels während der Garantiezeit zu erfüllen.

§ 9

1. Wenn Ekoenergetyka oder dem Käufer des Endprodukts von Ekoenergetyka, in dem die Waren installiert und/oder die Dienstleistungen erbracht wurden, Kosten entstehen:

a) Ansprüche von Dritten;

b) Rechtsmittelgrund;

c) Verwaltungs-, zivil- oder strafrechtliche Verfahren eingeleitet werden; sofern diese (direkt oder indirekt, auch im Wege des Rückgriffs) auf folgende Behauptungen gestützt werden: physische oder rechtliche Mängel der Waren und/oder Dienstleistungen, Nichtkonformität der Waren und/oder Dienstleistungen mit gesetzlichen Vorschriften, insbesondere, dass es sich bei den Waren um gefährliche Produkte handelt, dass die Waren und/oder Dienstleistungen Rechte Dritter verletzen, ist der Lieferant verpflichtet, Ekoenergetyka  von jeglicher Haftung aus diesem Grund freizustellen und Ekoenergetyka  den entstandenen Schaden zu ersetzen, einschließlich der Beträge von Schadenersatz, Bußgeldern und Gebühren, die unter anderem gezahlt wurden.

2. Wenn der Lieferant seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist er verpflichtet, alle verfügbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den daraus resultierenden Schaden für Ekoenergetyka zu minimieren. Insbesondere wenn der Lieferant feststellt, dass er Waren und/oder Dienstleistungen ausgegeben hat, die mangelhaft sind oder nicht den geltenden Gesetzen und Vorschriften entsprechen, ist er verpflichtet, Ekoenergetyka unverzüglich zu benachrichtigen, was ihn nicht von seiner Verantwortung gemäß dem Vertrag, den AGB und den Gesetzen und Vorschriften entbindet.

3. Im Falle des Verzugs des Lieferanten mit der Lieferung der Waren und/oder Dienstleistungen ist Ekoenergetyka berechtigt, die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Wertes der gesamten Bestellung zu verlangen, die die Lieferung der Waren und/oder Dienstleistungen umfasst, mit deren Lieferung der Lieferant in Verzug ist, und zwar für jeden Tag des Verzugs. Eine unvollständige oder mangelhafte Lieferung der Ware und / oder Leistung gilt als Nichterfüllung der gesamten Lieferung. Die Kosten für verspätete Lieferungen gehen immer zu Lasten des Lieferanten.

4. Im Falle eines Verzugs des Lieferanten mit der Lieferung der in § 4 Ziff. 4, 7 und 8 der AEB genannten Dokumentation ist Ekoenergetyka berechtigt, für jeden Tag des Verzugs die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Wertes der gesamten Bestellung zu verlangen, die sich auf die Lieferung der Waren und/oder Dienstleistungen bezieht, auf die sich die Dokumentation bezieht und mit deren Lieferung der Lieferant in Verzug ist. Eine unvollständige oder mangelhafte Lieferung der Dokumentation gilt als Nichterfüllung der gesamten Lieferung. Die Kosten für verspätete Lieferungen gehen immer zu Lasten des Lieferanten.

5. Im Falle des Verzugs des Lieferanten mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Garantie gemäß § 9, d.h:

a) Verspätete Ausgabe von neuen, mangelfreien Waren und/oder Dienstleistungen;

b) bei verspäteter Lieferung der reparierten Ware und/oder Leistung an Ekoenergetyka ist Ekoenergetyka berechtigt, für jeden Tag der Verspätung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Wertes der betroffenen Ware und/oder Leistung für die reparierte oder ersetzte Ware und/oder Leistung zu verlangen (wobei der Preis für die neue und nicht mangelhafte Ware und/oder Leistung als Berechnungsgrundlage herangezogen wird).

6. Im Falle der Offenlegung von vertraulichen Informationen durch den Lieferanten entgegen der in § 14 genannten Verpflichtung ist der Lieferant verpflichtet, Ekoenergetyka eine Vertragsstrafe in Höhe von 500.000 PLN für jeden Fall der Offenlegung zu zahlen.

7. Die in diesem Absatz genannte Forderung von Vertragsstrafen schließt nicht aus, dass Ekoenergetyka einen über die Höhe der Vertragsstrafen hinausgehenden Schadensersatz verlangt.

§ 10

Keine der Parteien haftet für eine Verzögerung bei der Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn diese Verzögerung oder Nichterfüllung auf Umstände höherer Gewalt zurückzuführen ist. Höhere Gewalt bedeutet Umstände, die von der betreffenden Partei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren, die nicht vermieden werden können und die in ihrem Einflussbereich liegen, wenn die betreffende Partei sie trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht überwinden kann, wobei die betreffende Partei die andere Partei innerhalb von 2 Kalendertagen über die Umstände der höheren Gewalt informieren muss.

§11

Der Lieferant darf den Vertrag oder Teile davon nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Ekoenergetyka abtreten, belasten oder untervergeben.

§12

Alle Mitteilungen werden per Einschreiben, Kurierdienst, Fax oder E-Mail an die Adresse des Vertreters der Partei gesendet, die in der Bestellung, im Angebot oder in einem anderen Dokument, das die Grundlage für den Abschluss des Vertrages zwischen den Parteien darstellt, angegeben ist, wobei die Zustellung einer Mitteilung per E-Mail als wirksam gilt, es sei denn, der Vertrag oder diese AGB sehen etwas anderes vor.

§13

1. Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen nicht ohne die schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weiterzugeben.

2. „Vertrauliche Informationen“ – bezeichnet alle Informationen, die sich auf Ekoenergetyka beziehen und von Ekoenergetyka (der „offenlegenden Partei“) der anderen Partei (der „empfangenden Partei“) sowohl vor als auch nach dem Datum des Vertrages offengelegt werden (sei es schriftlich, mündlich oder auf andere Weise, und sei es direkt oder indirekt), und umfasst, ist aber nicht darauf beschränkt:

a) Betriebsgeheimnisse, Geschäftsgeheimnisse (im Sinne des Wettbewerbsrechts), Erfindungen, Ideen, Analysen, Verfahren, Zeichnungen, Formeln, Quellcodes, Daten, Programme, geistiges Eigentum, Know-how, Verbesserungen, Entdeckungen, Entwicklungen, Designs und Techniken;

b) Informationen über Forschungsprogramme, Entwicklungsarbeiten, neue Produkte, kommerzielle Strategien, Marketing und Vertrieb, Geschäftspläne, Budgets, unveröffentlichte Abschlüsse, Lizenzen, Preise und Kosten, Gewinnspannen und andere finanzielle Informationen, Lieferanten, Kunden, Mitarbeiter (tatsächliche und potenzielle);

c) Informationen über die Fähigkeiten und die Vergütung der Mitarbeiter der Parteien und ihrer Unterauftragnehmer;

d) Technische Informationen, Informationen über Software und elektronische Geräte, Software, Verfahren, die bei den Operationen der Vertragspartei verwendet werden, und von der Vertragspartei geplante Methoden;

e) Alle geschäftlichen, technischen (einschließlich Passwörter und andere Mittel zur Benutzeridentifikation und -sicherheit) und rechtlichen Informationen (einschließlich der Existenz dieses Vertrags, ihres Inhalts und des Inhalts aller Verträge, Vereinbarungen oder Dokumente, die zwischen den Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit am Projekt geschlossen oder ausgetauscht werden sollen, sowie anderer Vereinbarungen, die die Parteien einander zur Verfügung stellen können);

f) Betriebsarten und -methoden, die Organisation und die Arbeitsweise der Vertragsparteien sowie die vorhandenen und geplanten Sicherheitssysteme;

g) Schriftverkehr zwischen den Parteien (z. B. Briefe, Fax, E-Mails);

h) Alle anderen Informationen, die einen kommerziellen oder sonstigen Wert in einem Geschäft haben oder haben können, in dem die offenlegende Partei tätig ist oder tätig zu werden beabsichtigt, sowie alle Informationen, deren unbefugte Offenlegung den Interessen der offenlegenden Partei schaden könnte;

i) Andere Informationen und Dokumente, die als „vertraulich“, „eingeschränkt“, „geheim“ oder eine ähnliche Einstufung eingestuft sind, unabhängig von der Form, in der sie der empfangenden Partei zur Verfügung gestellt werden.

3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung von vertraulichen Informationen entfällt, wenn:

a) Anwendbares Recht die Offenlegung vertraulicher Informationen verlangt, jedoch nur in dem in diesem Gesetz festgelegten Umfang;

b) Vertrauliche Informationen sind oder werden öffentlich oder öffentlich zugänglich, außer durch eine Handlung oder Unterlassung einer der Parteien, ihrer Vertreter, Mitarbeiter oder Personen, für die sie verantwortlich sind.

4. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen beträgt 5 Jahre ab dem Datum des Vertragsabschlusses.

§ 14

Das Versäumnis, eine Bestimmung des Vertrags durchzusetzen oder zu erfüllen, stellt keinen Verzicht auf diese oder andere in dem Vertrags enthaltene Klauseln dar.

§ 15

1. Alle unter Verwendung der AGB geschlossenen Verträge unterliegen dem polnischen Recht.

2. Änderungen und Ergänzungen des Inhalts bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines schriftlichen, von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Anhangs.

3. Alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages entstehen, werden von den Parteien einem Gericht zur Entscheidung vorgelegt, das für den Sitz von Ekoenergetyka örtlich und sachlich zuständig ist.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein (sei es infolge Unwirksamkeit der Bestimmungen dieser AGB oder individuell vereinbart), so tritt an ihre Stelle das geltende Recht, die übrigen Bestimmungen bleiben wirksam.